Landessozialgericht Baden-Württemberg – 21.02.2013 – L 6 SB 5788/11
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg – 21.02.2013 – L 6 SB 5788/11
Einordnung: Gehörlosigkeit / Navigation
Bedeutung: Nach Schul- und Ausbildungsabschluss reichen typische Kommunikationsprobleme
Gehörloser nicht automatisch; Karten, Wegbeschreibungen und GPS können die Orientierung
unterstützen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.
November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Merkzeichens „Berechtigung für eine ständige
Begleitung“ (B) streitig.
Die 1950 geborene Klägerin ist seit ihrer Kindheit aufgrund einer Miliartuberkulose mit nachfolgender
Meningitis taubstumm. Sie besuchte von der ersten bis neunten Klasse die Gehörlosenschule und war
seitdem als Hilfsarbeiterin berufstätig (Kündigung 2011).
Das ehemalige Versorgungsamt H. hatte bei der 1950 geborenen Klägerin nach Beiziehung des
Befundberichts des Dr. H., Chefarzt am Kinderkrankenhaus Bad F.-J., vom 05.04.1955 (deutliche
Schwerhörigkeit) sowie der Ärztlichen Mitteilung des Dr. K. vom 15.05.1964 (nahezu Taubheit durch
tuberculitische Meningitis als Kind) und unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen
Stellungnahme des Chirurgen Dr. B., in welcher eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit
ausgeprägter Sprachstörung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 berücksichtigt worden
war, mit Bescheid vom 19.11.1976 („an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit ausgeprägter
Sprachstörung“), ergänzt durch den Bescheid vom 08.01.1986 („Taubheit beidseits“) den GdB mit 100
festgestellt. Ferner hatte das Versorgungsamt das Merkzeichen „Rundfunkgebührenbefreiung“ (RF)
sowie mit Bescheid vom 29.01.2002 das Merkzeichen „Gehörlosigkeit“ (Gl) festgestellt.
Am 22.04.2010 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens B. Das zuständig
gewordene Landratsamt H. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.05.2010 ab und führte zur
Begründung aus, zur Mitnahme einer Begleitperson seien schwerbehinderte Menschen berechtigt, die
bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen seien. Diese Voraussetzung liege bei der Klägerin nicht vor.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.06.2010 unter Vorlage des Attestes des Allgemeinmediziners Dr.
Sch. vom 09.06.2010 (aufgrund der von Kindheit an bestehenden Taubheit sei der Erfolg der
Erlernung einer für das Umfeld verständlichen Sprache sehr mäßig, die Klägerin könne sich in
fremdem Umfeld nicht hinreichend verständlich machen, sie benötige bei Entfernung von ihrem
angestammten Wohn- und Arbeitsbereich unbedingt die Begleitung ihres ebenfalls taubstummen
Ehegatten) Widerspruch ein. Dr. H. führte in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
02.09.2010 aus, die Klägerin sei bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht regelmäßig
auf fremde Hilfe angewiesen. Ferner seien das Merkzeichen B berechtigende Orientierungsstörungen
im Erwachsenenalter nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion,
beispielsweise einer Sehbehinderung oder geistigen Behinderung gegeben. Anhalt hierfür bestehe bei
der Klägerin nicht. Schwierigkeiten mit der sprachlichen Verständigung stellten keine Begründung für
die Feststellung des Merkzeichens B dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2010 wies das
Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin
sei trotz ihrer Behinderung durchaus noch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel überwiegend ohne
Hilfe beim Einund Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels zu benutzen. Es bestehe
ferner auch kein Anhalt, dass die Klägerin zum Ausgleich von Orientierungsstörungen fremde Hilfe
benötige. Solche Orientierungsstörungen seien im Erwachsenenalter nur in Kombination mit
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion anzunehmen, was beispielsweise bei einer
Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung gegeben sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.10.2010 Klage beim Sozialgericht H. erhoben. Sie hat dargelegt, sie
sei im Sinne einer Taubstummheit sprach- und hörgestört. Sie könne sich weder in der Öffentlichkeit
verständlich machen noch irgendwelche Wünsche äußern. Sie sei auf Bahnsteigen oder im
öffentlichen Nahverkehr völlig hilflos, da sie beispielsweise Lautsprecheransagen nicht verstehen
könne und generell erhebliche Orientierungsprobleme habe. Insofern liege durchaus eine Störung der
Ausgleichsfunktion vor, da sie die durch Taubheit und Sprechbehinderung auftretenden
Wahrnehmungsstörungen durch andere Sinneswahrnehmungen nicht ausgleichen könne. Hierbei sei
zu berücksichtigen, dass sich durch die seit der Kindheit bestehende Taubstummheit eine Rückbildung
des gesamten kommunikativen Verhaltens und der Orientierung in fremder Umgebung ausgebildet
habe, da sie hierbei immer auf die Mithilfe Dritter, zuletzt ihres Ehegattens oder ihrer Kinder, verlassen
habe. Sie hat ferner ausgeführt, durch das Merkzeichen Gl werde lediglich der Hörverlust
berücksichtigt, nicht jedoch die zusätzliche, zumindest genauso stark ausgeprägte Behinderung des
Sprechvermögens. Diese Sprachstörung sei bei ihr derart stark ausgeprägt, dass sie von der
Öffentlichkeit nicht verstanden werden könne. Sie sei deswegen beispielsweise im öffentlichen
Nahverkehr nicht in der Lage, Fragen des Personals zu beantworten. Sie könne auch nicht adäquat
auf Veränderungen der Anzeigetafeln reagieren, da sie diese nicht entsprechend deuten oder beim
Bahnsteigpersonal Rücksprache nehmen könne. Diese Sprachstörung stehe damit der
Sehbehinderung als Musterbeispiel in vollem Umfange gleich. Bei der Benutzung der Straßenbahn
oder von Bussen, in denen die Haltestationen lediglich durch Ansagen vermittelt würden, sei sie ohne
Begleitperson völlig hilflos. Dies werde durch die bereits beschriebenen Orientierungsstörungen noch
verstärkt. Im Übrigen hat die Klägerin dargelegt, für die Feststellung des Merkzeichens B sei nicht
erforderlich, dass zusätzlich zur Gehörlosigkeit eine Sehbehinderung oder geistige Behinderung
vorliegen müsse. Außerdem könne sie nur eingeschränkt Navigationssysteme benutzen, da ihr deren
Ansagen unverständlich seien und sie sich auch keine telefonische Hilfe einholen könne, wenn sie
sich verirrt habe. Deswegen sei sie auch nur in der Lage, mit dem Auto äußerst kurze Strecken zu
fahren, die sie zuvor in Begleitung mehrfach zurückgelegt habe und bei der ihr die gesamten
Wegstrecken vollkommen geläufig seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie keinen
Berufsabschluss erreicht habe. Sie habe lediglich die nicht mehr existierende Gehörlosenschule B.
von der 1. bis zur 9. Klasse absolviert. Seither sei sie in einer angelernten Beschäftigung für
einfachste Tätigkeiten erwerbstätig.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, im
Regelfall wirke sich die Störung der Kommunikationsfähigkeit nicht auf die Orientierungs- und damit
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aus. Bei einem vor Spracherwerb Ertaubten, der die
Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet habe, lägen die Voraussetzungen
für das Merkzeichen B nicht vor. Eine von dieser Regel abweichende zusätzliche Funktionsstörung,
die dazu führen würde, dass die Klägerin bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine
ständige Begleitung benötige und regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen wäre, liege nicht vor.
Orientierungsstörungen, die ständige Hilfen zum Ausgleich erforderlich machten, seien beispielsweise
bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung denkbar. Die hier gegebene Hör-
Sprachstörung lasse sich mit diesen Behinderungen nicht vergleichen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2011 hat das Sozialgericht die Klage nach vorangegangener
Anhörung abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts stehe einem vor Spracherwerb Ertaubten, der die Gehörlosenschule
abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet habe, im Regelfall kein Anspruch auf das
Merkzeichen B zu. Dies gelte sogar für die Dauer einer späteren Berufsausbildung. Die Klägerin
unterfalle diesem Regelfall, da sie erfolgreich die Gehörlosenschule beendet und das 16. Lebensjahr
vollendet habe. Inwieweit die von der Klägerin besuchte Gehörlosenschule nicht einer üblichen
Gehörlosenschule entsprochen haben und dies zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich des
Merkzeichens B führen solle, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Ferner sei die Klägerin nicht
zusätzlich sehbehindert oder geistig behindert. Das Sozialgericht hat ferner ausgeführt, der seit
Geburt bestehenden Gehörlosigkeit sei sozusagen immanent, dass eine normale sprachliche
Kommunikation mit Außenstehenden mangels Spracherwerb und fehlender Hörfähigkeit nicht ohne
Weiteres möglich sei. Sofern der Gesetzgeber darin aber stets eine Begründung für die Notwendigkeit
einer Begleitperson gesehen hätte, so wäre dies entsprechend geregelt worden. Das Gegenteil sei
jedoch der Fall. Im Falle der Gehörlosigkeit müsse für die Annahme der Voraussetzungen des
Merkzeichens B eine weitere Beeinträchtigung im Sinne einer zusätzlichen oder anderen Behinderung
vorliegen, die die Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Zwar seien eine Sehbehinderung
oder geistige Behinderung keine abschließend aufgezählten Behinderungen, die das Merkzeichen B
bedingten. Dass hierunter aber auch die Beeinträchtigungen aufgrund der Gehörlosigkeit fallen
sollten, sei nicht zutreffend, da diese ja schon die Begründung für den ersten Teil der
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B darstellten. Den daraus resultierenden
Nachteilen habe der Gesetzgeber mit der Einführung des Merkzeichens Gl Rechnung getragen.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 29.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts hat die Klägerin am 29.12.2011 Berufung eingelegt. Es sei zwar richtig, dass sie eine
Gehörlosenschule besucht habe. Richtig sei aber auch, dass die von ihr besuchte Schule nicht
denjenigen Gehörlosenschulen vergleichbar sei, die die Kläger in den vom Bundessozialgericht
bereits entschiedenen Verfahren besucht hätten. Die Klägerin hat ferner ausgeführt, Verspätungen
von Zügen, daraus resultierende alternative Reisemöglichkeiten, Gleisänderungen, Warnungen vor
Gefahren, die dazu führten, dass Züge verlassen werden müssten oder nicht betreten werden dürften,
und Verbindungsmöglichkeiten würden bei öffentlichen Verkehrsmitteln in aller Regel über
Lautsprecher verkündet. Insbesondere bei Gleisänderungen und Aufzeigen von alternativen
Reisemöglichkeiten sei die danach entstehende Situation durch eine hektische Betriebsamkeit
gekennzeichnet, in der sie sich aufgrund ihrer Artikulationsschwierigkeiten überhaupt nicht zurecht
finden könne. Sie sei deshalb gerade in Ein- und Ausstiegssituationen ohne eine Begleitperson
hoffnungslos überfordert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 24. November 2011 und den Bescheid des Beklagten
vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2010 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, das Merkzeichen „Berechtigung für eine ständige Begleitung“
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Zuerkennung des Merkzeichens Gl sei nicht automatisch die Zuerkennung des Merkzeichens
B verbunden. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die von ihr besuchte
Gehörlosenschule nicht einer üblichen Gehörlosenschule entsprochen haben solle. Zudem sei die
Klägerin nach Abschluss der Gehörlosenschule berufstätig gewesen.
Nachdem die Klägerin zunächst ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt hatte, hat sie ausgeführt, dass mit einer Entscheidung noch abgewartet werden
und ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden solle, da sie über ehemalige
Schulfreunde erfahren habe, dass ein ehemaliger Lehrer der Gehörlosenschule noch lebe, der im
Detail Angaben hierzu machen könne, wie die von ihr besuchte Gehörlosenschule beschaffen
gewesen sei.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 unter Hinzuziehung
eines Gebärdendolmetschers befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die
Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige
Berufung ist unbegründet. Denn das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die
Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht vorliegen. Die angefochtenen Bescheide sind daher
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Feststellung von Merkzeichen richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer
Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag des
behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der
Behinderung einen Ausweis über die gesundheitlichen Merkmale aus (§ 69 Abs. 5 SGB IX).
Zu diesen Merkmalen gehört die Notwendigkeit ständiger Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 SGB
IX. Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen sind (§ 146 Abs. 2 SGB IX).
Der seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(Teil 2 SGB IX) 2008“ (AHP) getretenen Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2
der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom
10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) lassen sich im Ergebnis
keine weiteren Beurteilungskriterien für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
begehrten Nachteilsausgleichs entnehmen. Denn die VG sind hinsichtlich der getroffenen Regelungen
für die nach dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden Nachteilsausgleiche G, B,
„außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG), Gl und „Blindheit“ (Bl) unwirksam, da es insoweit an einer
gesetzlichen Verordnungsermächtigung fehlt. Eine solche Ermächtigung findet sich nämlich - mit
Ausnahme des Merkzeichens „Hilflosigkeit“ (H) - weder in § 30 Abs. 17 BVG in der Fassung bis zum
30.06.2011 beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der Fassung ab dem 01.07.2011, noch in sonstigen
Regelungen des BVG oder des SGB IX (Urteile des Senats vom 09.06.2011 - L 6 SB 6140/09, vom
04.11.2010 - L 6 SB 2556/09; Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 09.05.2011 - L 8 SB 2294/10,
vom 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08, vom 24.09.2010 - L 8 SB 4533/09; Dau, jurisPR-SozR 4/2009,
Anm. 4).
Der Senat stellt daher auf die von der Rechtsprechung für die Feststellung des Merkzeichens B
entwickelten Kriterien ab. Danach ist eine ständige Begleitung bei Schwerbehinderten grundsätzlich
dann notwendig, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, also beim Ein- und
Aussteigen oder während der Fahrt, infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich
oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind oder wenn Hilfen zum Ausgleich von
Orientierungsstörungen, beispielsweise bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung,
erforderlich sind (Bayerisches LSG, Urteil vom 20.10.2010 - L 16 SB 72/09 -; BSG, Urteil vom
10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R -).
Bei dem Personenkreis der Gehörlosen kann nach Abschluss der Gehörlosenschule und jedenfalls
dem Abschluss einer Ausbildung nicht aufgrund typischer Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere
beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen B ausgegangen werden. Eine solche Annahme wäre bei gehörlosen Menschen in aller
Regel dann gerechtfertigt, wenn sich ihre Störung der Kommunikationsfähigkeit auf ihre
Orientierungsfähigkeit auswirken würde. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Denn die
tiefgreifenden Kommunikationsstörungen, an der Gehörlose typischerweise leiden, wirken sich in der
Regel längstens bis zum Abschluss der Berufsausbildung aus, weil Wahrnehmung, Erkenntnis und
Lernen durch die Sprache vermittelt und gesteuert werden. Bei früh ertaubten, aber des Lesens und
Schreibens kundigen Gehörlosen ist nicht davon auszugehen, dass sie gehäuft auf eine
Kommunikation mit den Mitmenschen angewiesen sind. Denn auch der Gehörlose kann schriftliche
Informationen zu Rate ziehen. Wo sich diese als nicht ausreichend erweisen sollten, wird er
regelmäßig in der Lage sein, Passanten und mitfahrende Personen schriftlich um Auskunft zu bitten.
Ohnehin gilt, dass für die gewöhnlichen und eingeübten Wege, welche nach der allgemeinen
Lebenserfahrung die Mehrzahl der zurückgelegten Wegstrecken ausmachen, eine Kommunikation nur
im Ausnahmefall erforderlich ist (so BSG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr.
57). Sofern früh ertaubte, aber des Lesens und Schreibens kundige Gehörlose - wie die Klägerin -
unbekannte Wege erstmals zurückzulegen haben, sind sie ebenfalls nicht gehäuft auf Kommunikation
mit den Mitmenschen angewiesen, sondern können im Internet frei zugängliche Stadtpläne und
genaue Wegbeschreibungen ebenso nutzen wie aktuell die auf den handelsüblichen Smartphones
verfügbaren Navigationsgeräte mit GPS-Peilung, die sogar eine Ortung ermöglichen. Sollte der
Gehörlose trotz all dieser möglichen Hilfen sein Wegeziel gelegentlich verfehlen, kann gleichwohl noch
nicht von einer Störung der Orientierungsfähigkeit gesprochen werden (BSG, Urteil vom 10.12.2003 -
B 9 SB 4/02 R -; BSG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 und 28; siehe dazu Vogl in jurisPK-SGB IX,
§ 146).
Vorliegend gilt im Fall der Klägerin nichts anderes. Sie hat nach eigenen Angaben die 1. bis 9. Klasse
der Gehörlosenschule in B. besucht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht um eine solche
Gehörlosenschule gehandelt hat, die die Kläger in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen
besucht haben, hat der Senat nicht. Im Übrigen kommt es nicht entscheidend darauf an, welche
Schule die Klägerin besucht hat, sondern welche Fähigkeiten sie tatsächlich besitzt, um die durch die
Gehörlosigkeit auftretenden Schwierigkeiten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
auszugleichen, nämlich ob sie des Lesens und Schreibens kundig ist. Der Senat hat sich in der
mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass die Klägerin durchaus in der Lage ist,
selbständig ohne ständige Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies hat sie in die Lage
versetzt, über Jahre, wenn auch in keinem Ausbildungsberuf, berufstätig zu sein. Ferner weist der
Senat darauf hin, dass die Klägerin eine Fahrerlaubnis besitzt und über viele Jahre in der Lage war,
ihre Arbeitsstelle mit ihrem Auto selbstständig aufzusuchen. Darüber hinaus erschließt sich dem Senat
nicht, worauf es aber ebenfalls nicht ankommt, wie der gleichfalls taubstummen Ehemann mit gleicher
Behinderung gerade das geltend gemachte Kommunikationsdefizit als Begleitperson ausgleichen soll.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.